RS OGH 1985/6/12 3Ob570/85, 7Ob586/92, 5Ob116/12p, 2Ob212/19v

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Eine sog Singularklage liegt vor, wenn der eingeantwortete Alleinerbe vom Erblasser abgelegte Einzelrechte durchsetzen möchte ( hier: die Ausfolgung des Betrages der Einlagen von drei angeblich "verbrachten" und realisierten Sparbücher des Erblassers). Voraussetzung einer solchen Klage ist daher unter anderem, dass das Recht dem Erblasser zustand.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
  • 7 Ob 586/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 586/92
  • 5 Ob 116/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
    Vgl; Beisatz: Hier: Verjährungszeitpunkt der Erbschaftsklage und Heimfall. (T1); Veröff: SZ 2012/122
  • 2 Ob 212/19v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 212/19v
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung für eine solche Singularklage ist daher, dass der Kläger bereits die Stellung eines eingeantworteten Erben als Universalsukzessor des Erblassers erlangt hat. (T2)

Schlagworte

Erbschaftsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013131

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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