Norm
EO §78Rechtssatz
Übersteigt der Wert des in 2. Instanz noch strittigen Teiles des Meistbotes zwar 15.000,-- S, nicht aber 300.000,-- S, liegt die Sache also im sogenannten Zulassungsbereich, muß die Rekursentscheidung gemäß §§ 78 EO, 526 Abs 3, 528 Abs 2 ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthalten. Dies gilt auch für einen Verteilungsbeschluß; denn die Sondernorm des § 239 Abs 3 EO schafft nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, nicht aber bezüglich der übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002284Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00046_8500000_001