RS OGH 1985/6/12 3Ob46/85, 3Ob92/86, 3Ob90/86, 3Ob64/87, 3Ob103/87, 3Ob1/88, 3Ob9/88, 3Ob129/87, 3Ob

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

EO §78
EO §239 Abs3
ZPO §528 Abs2 H

Rechtssatz

Übersteigt der Wert des in 2. Instanz noch strittigen Teiles des Meistbotes zwar 15.000,-- S, nicht aber 300.000,-- S, liegt die Sache also im sogenannten Zulassungsbereich, muß die Rekursentscheidung gemäß §§ 78 EO, 526 Abs 3, 528 Abs 2 ZPO den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthalten. Dies gilt auch für einen Verteilungsbeschluß; denn die Sondernorm des § 239 Abs 3 EO schafft nur eine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, nicht aber bezüglich der übrigen Beschränkungen des § 528 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002284

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00046_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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