RS OGH 1985/6/12 9Os71/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

StGB §142 Abs2 Ga

Rechtssatz

Angesichts einer Stichführung mit einem Kugelschreiber in die Augengegend, welche eine leichte, aber immerhin sieben Zentimeter lange Schnittwunde oberhalb der Augenbraue zur Folge hatte, kann nicht davon gesprochen werden, daß der Täter keine erhebliche Gewalt angewendet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094357

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0090OS00071_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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