RS OGH 1985/6/12 3Ob29/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

EO §65 B
EO §156 Abs2 I
EO §156 Abs2 V

Rechtssatz

Ist der Exekutionsbewilligungsbeschluss so unklar gefasst, dass ihm nicht entnommen werden kann, welche Familienangehörigen, die die Liegenschaft im Sinne des § 156 Abs 2 EO zu räumen hätten, gemeint seien, aufhalten, wird aber damit den verpflichteten Parteien die Möglichkeit genommen, die zwangsweise Räumung durch vorherige Erfüllung ihrer Räumungspflicht abzuwenden. Wenn aber nicht feststeht, bezüglich welcher dritter Personen diese Räumungsverpflichtung besteht, weil der bezügliche Beschluss diesbezüglich unklar ist, dann muss den verpflichteten Parteien ein Rekursrecht zugebilligt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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