RS OGH 1985/6/13 6Ob718/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1985
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Norm

ZPO §87
ZPO §427

Rechtssatz

Ist zweifelhaft, ob inhaltlich die Entscheidung gefällt wird, bezüglich welcher der Beschlußausfertigungsverzicht abgegeben wurde, bedarf es trotz dieses Verzichtes zur Wirksamkeit des Beschlusses und zum Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist der Zustellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036408

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0060OB00718_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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