Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIIFRechtssatz
Aus der Undeutlichkeit des Schreibens des Betreibenden über die vom Verpflichteten beantragte Einstellung folgt auch, daß der in diesem Schreiben erklärte Beschlußausfertigungsverzicht nicht als solcher für den Fall der Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO angesehen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012