RS OGH 1985/6/13 6Ob718/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1985
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Norm

EO §39 Abs1 Z6 IIIF
EO §39 Abs1 Z6 IVE
EO §62
EO §78
ZPO §427

Rechtssatz

Aus der Undeutlichkeit des Schreibens des Betreibenden über die vom Verpflichteten beantragte Einstellung folgt auch, daß der in diesem Schreiben erklärte Beschlußausfertigungsverzicht nicht als solcher für den Fall der Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO angesehen werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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