Norm
EheG §23Rechtssatz
Bei der Prüfung der Verwirklichung des Tatbestandes des § 23 EheG ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist. Ist die Ehe auf Grund der in diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände nichtig, dann heilt die Ehe auch bei Wegfall dieser Umstände nur gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056026Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0060OB00534_8500000_001