RS OGH 1985/6/13 6Ob534/85, 8Ob523/86, 8Ob666/87, 5Ob609/89, 3Ob18/05a, 9Ob67/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1985
beobachten
merken

Norm

EheG §23

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verwirklichung des Tatbestandes des § 23 EheG ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist. Ist die Ehe auf Grund der in diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände nichtig, dann heilt die Ehe auch bei Wegfall dieser Umstände nur gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056026

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0060OB00534_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten