RS OGH 1985/6/13 6Ob718/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1985
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Norm

EO §39 Abs1 Z6 IIIF
EO §39 Abs1 Z6 IVC
EO §39 Abs1 Z6 IVE
EO §62
EO §78
ZPO §427

Rechtssatz

Dem Betreibenden muß nur dann der Einstellungsbeschluß nicht zugestellt werden, wenn der Antrag von ihm ausgeht, nicht aber, wenn der Verpflichtete zum Beispiel auf Grund eines sogenannten Einstellungsschreibens, das Begehren anbringt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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