Norm
EO §39 Abs1 Z6 IIIFRechtssatz
Dem Betreibenden muß nur dann der Einstellungsbeschluß nicht zugestellt werden, wenn der Antrag von ihm ausgeht, nicht aber, wenn der Verpflichtete zum Beispiel auf Grund eines sogenannten Einstellungsschreibens, das Begehren anbringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012