Norm
ABGB §879 Abs1 ClRechtssatz
Nicht ersatzfähig ist ein Gewinn erst, wenn ihn der Geschädigte in gesetzlich erlaubter Weise nicht hätte erzielen können. Nur in einem solchen Fall käme es nämlich dazu, daß auf dem Umweg des Schadenersatzes ein Vorteil erlangt würde, den ein Gesetz verboten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021