Norm
HGB §346 ARechtssatz
Aus Pkt 8 der Scheckkartenbedingen kann eine Verpflichtung der den Scheck zur Einlösung übernehmenden Bank, für die Sperre des Deckungsguthabens zu sorgen, nicht entnommen werden. Ob eine Usance besteht, wonach eine solche Verpflichtung ohne diesbezüglichen Auftrag und ohne eine besondere, aus der konkreten geschäftlichen Beziehung sich ergebende Warnungspflicht und Aufklärungspflicht, gegeben wäre (Schinnerer - Avancini, Bankverträge I 3.Auflage, S 112 f) ist eine Tatfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043489Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0070OB00561_8500000_001