RS OGH 1985/6/13 7Ob561/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1985
beobachten
merken

Norm

HGB §346 A
Scheckkartenbedingungen Pkt8
ZPO §503 E4c22

Rechtssatz

Aus Pkt 8 der Scheckkartenbedingen kann eine Verpflichtung der den Scheck zur Einlösung übernehmenden Bank, für die Sperre des Deckungsguthabens zu sorgen, nicht entnommen werden. Ob eine Usance besteht, wonach eine solche Verpflichtung ohne diesbezüglichen Auftrag und ohne eine besondere, aus der konkreten geschäftlichen Beziehung sich ergebende Warnungspflicht und Aufklärungspflicht, gegeben wäre (Schinnerer - Avancini, Bankverträge I 3.Auflage, S 112 f) ist eine Tatfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043489

Dokumentnummer

JJR_19850613_OGH0002_0070OB00561_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten