RS OGH 1985/6/18 5Ob24/85, 8Ob593/85, 5Ob318/00a, 3Ob196/05b, 5Ob133/11m, 5Ob143/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1985
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Norm

MRG §15 Abs1
MRG §21 Abs3

Rechtssatz

Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag ist Betriebskostenanteil am Mietzins für den Monat der Fälligkeit gegenüber den Hauptmietern des Hauses, also dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin und daher von den Hauptmietern zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt Hauptmieter des Mietgegenstandes sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/85
    Entscheidungstext OGH 18.06.1985 5 Ob 24/85
    Mehrheitsbeschluß; Veröff: SZ 58/106 = ImmZ 1985,276 = MietSlg XXXVII/23 = RdW 1985,267 (siehe auch Iro)
  • 8 Ob 593/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 593/85
    Beisatz: Unter Ablehnung der Ausführungen Iros in RdW 1985,267: auch für Heizkostenverrechnung § 24 Abs 1 und 3 MRG. (T1) Veröff: ImmZ 1986,66
  • 5 Ob 318/00a
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 318/00a
    Vgl auch; Beisatz: Eine bessere Verteilung der Hausbesorgerabfertigung hat der Gesetzgeber erst ab 1. 1. 2000 in Form der Bildung von Rückstellungen gemäß § 23 Abs 1 Z 4 MRG idF WRN 1999 zugelassen. (T2)
  • 3 Ob 196/05b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 196/05b
  • 5 Ob 133/11m
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 133/11m
    Auch; Beisatz: Es entspricht einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die (rechtmäßig vorgeschriebene) Pauschalrate ein selbständiger gesetzlicher Mietzinsbestandteil ist, der ohne Rücksicht auf eine spätere Abrechnung geschuldet wird und nicht eine Akontierung laufender Betriebskosten. (T3); Beisatz: Derjenige, der im Zeitpunkt der Abrechnung (konkret zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung) Hauptmieter ist, hat Anspruch auf den sich ergebenden Überschussbetrag und gleichzeitig die Verpflichtung, einen sich aus der Abrechnung ergebenden Fehlbetrag zu leisten. (T4); Beisatz: Als logische Konsequenz ergibt sich daraus, dass dann, wenn im Zeitpunkt der Abrechnung eine Wohnung nicht vermietet ist, der Vermieter zwar einen Überschussbetrag behalten darf, gleichzeitig aber auch einen Fehlbetrag selbst zu tragen hat. (T5); Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T6)
  • 5 Ob 143/16i
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 143/16i
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069893

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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