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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Mizner, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des DDr. J in W, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 11. März 2003, Zl. B 62/02, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2002, B 1232/02, ergibt, ersuchte der Beschwerdeführer mit an den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gerichtetem Schriftsatz vom 23. November 2001 um Befreiung von der Beitragspflicht. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, seinem Antrag sei schon mit Bescheid vom 18. September 1989 stattgegeben worden, an seiner beruflichen Situation habe sich nichts geändert, er stehe weiterhin in einem öffentlich rechtlichen unkündbaren Dienstverhältnis. Er ersuche daher neuerlich um Befreiung (Reduktion auf die Todesfallbeihilfe).
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 2002 unter Hinweis darauf ab, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. September 1989 eine Ordination im 9. Wiener Gemeindebezirk betreibe und damit eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ausübe.
Der die Beschwerde gegen diesen Bescheid abweisende Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 25. Juni 2002 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit dem oben erwähnten Erkenntnis aufgehoben, weil der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei.
Mit "Ersatzbescheid" vom 11. März 2003 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde neuerlich ab und bestätigte den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 3. Juni 2002. Begründend wurde ausgeführt, der Verwaltungsausschuss habe den bekämpften Bescheid auf § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Satzung), insbesondere dessen lit. b, gestützt. Nach dieser Bestimmung sei ein Fondsmitglied, das in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft steht und dem daraus für sich und seine Hinterbliebenen Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)Genuss zustehen, über Antrag von der Verpflichtung zur Entrichtung von Fondsbeiträgen bis auf den für die Grundleistung sowie den für die Todesfallbeihilfe einzuhebenden Teil zu befreien. Eine darüber hinaus gehende Befreiung, nämlich auch hinsichtlich des Beitrages für die Grundleistung, sei auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Ordination in Wien betreibe, nicht möglich. Der Beschwerdeausschuss schließe sich dieser, der völlig eindeutigen Rechtslage entsprechenden Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz vollinhaltlich an. Hiebei sei festzuhalten, dass dieser Rechtsauffassung der seinerzeitige Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 17. November 1989 nicht entgegen stehe, weil dieser durch die (Neu)Fassung des § 7a der Satzung mit 1. Juli 2001 unwirksam geworden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 699/03-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie über Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde der Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 2. Juli 2003, Zl. 2003/11/0182-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel ua. dahingehend zu ergänzen, dass das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen sei (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
In seinem Mängelbehebungsschriftsatz erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 1 Ärztegesetz verletzt". Der vorliegende Bescheid untersage zwar nicht formell, sehr wohl aber de facto den Antritt oder die Ausübung des Arztberufes in Form einer Ordination. Durch die Bestimmung des § 7a der Satzung, auf welcher der angefochtene Bescheid fuße, werde dem Beschwerdeführer eine unverhältnismäßig hohe Beitragsleistung zum Wohlfahrtsfonds auferlegt, die im Zeitpunkt der Gründung der Ordination nicht vorhanden sei. Dem Beschwerdeführer werde daher sein Recht, seinen Arztberuf in Form einer Ordination auszuüben, de facto entzogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Bei seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte" (§ 28 Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen hat (ein Fall des § 28 Abs. 2 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor). Da im Beschwerdefall unstrittig ist, dass der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit seinem Bescheid vom 3. Juni 2002 den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Beitragspflicht (bis auf den Todfallsbeitragsanteil) abgewiesen hat, ist auch in der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch die belangte Behörde ein meritorischer Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Beitragspflicht im genannten Umfang zu erblicken. Durch einen derartigen Abspruch (Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds) wurde der Beschwerdeführer jedoch in dem von ihm einzig angegebenen Recht, demjenigen auf Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 1 ÄrzteG 1998, nicht verletzt. Der angefochtene Bescheid kann auch nicht etwa als Untersagung des Rechts des Beschwerdeführers, seinen Arztberuf in Form einer Ordination auszuüben, verstanden werden. Der Beschwerdeführer macht in der gesamten Beschwerde vielmehr nur ein wirtschaftliches Interesse an einer die Ausübung einer Privatordination erleichternden Handhabung der Satzung geltend. Mit diesem Hinweis auf wirtschaftliche Nachteile, die ihm aus der angefochtenen Entscheidung allenfalls erfließen, gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine Verletzung in dem von ihm ausschließlich geltend gemachten Recht aufzuzeigen.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 24. September 2003
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110182.X00Im RIS seit
20.10.2003