Norm
StGB §127 ERechtssatz
Der Annahme des vollzogenen Gewahrsamsbruchs (und damit eines Diebstahls) an einem Kraftfahrzeug steht weder die geringe Häufigkeit seiner Verwendung noch der Umstand, daß das (erst nach fünf Monaten durch Zufall wiedererlangte) Fahrzeug in relativ geringer Entfernung vom Tatort abgestellt wurde, entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093688Dokumentnummer
JJR_19850618_OGH0002_0100OS00051_8500000_001