RS OGH 1985/6/19 8Ob16/85, 1Ob32/92, 2Ob33/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1985
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Norm

BinnSchiffG §4 Abs1 Z3
BinnSchiffG §114 Abs1
SchFG §4 Abs1 Z3
SchFG §114 Abs1

Rechtssatz

Es trifft sicher zu, dass diese gesetzliche Regelung der Schiffseignerhaftung von der im modernen Verkehrsrecht üblichen weitgehenden Halterhaftung erheblich abweicht; es besteht aber nach der geltenden Rechtsordnung keine Möglichkeit, eine selbständige Haftung des Schiffseigners - vergleichbar etwa mit der des Kraftfahrzeughalters - anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 16/85
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 16/85
    Veröff: EvBl 1986/75 S 274 = JBl 1986,520 = ZVR 1986/59 S 149
  • 1 Ob 32/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 32/92
    Vgl; nur: Es besteht aber nach der geltenden Rechtsordnung keine Möglichkeit, eine selbständige Haftung des Schiffseigners - vergleichbar etwa mit der des Kraftfahrzeughalters - anzunehmen. (T1); Beisatz: Eine über die in den §§ 3 Abs 1 und 4 Abs 1 Z 3 BinnSchiffG geregelte Verschuldenshaftung hinausgehende Gefährdungshaftung trifft den Schiffseigner nicht. (T2) Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 149
  • 2 Ob 33/10g
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 33/10g
    Auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Eine analoge Anwendung der Gefährdungshaftung im Binnenschifffahrtsrecht ist weiterhin zu verneinen. (T3); Beisatz: Die §§ 3 f BinnenschifffahrtsG verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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