Norm
BinnSchiffG §4 Abs1 Z3Rechtssatz
Es trifft sicher zu, dass diese gesetzliche Regelung der Schiffseignerhaftung von der im modernen Verkehrsrecht üblichen weitgehenden Halterhaftung erheblich abweicht; es besteht aber nach der geltenden Rechtsordnung keine Möglichkeit, eine selbständige Haftung des Schiffseigners - vergleichbar etwa mit der des Kraftfahrzeughalters - anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053036Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010