RS OGH 1985/6/19 8Ob11/85, 1Ob562/92, 9ObA227/94, 1Ob187/08v, 1Ob232/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1985
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Norm

ZPO §228 B1aa
ZPO §228 B1bb

Rechtssatz

Gerade in Fällen, in denen ein Schaden eingetreten ist, der seiner Höhe nach noch nicht (abschließend) beurteilt werden kann, ist eine Feststellungsklage erforderlich, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern (hier: bei einer achtjährigen Verletzten war nicht abzusehen, ob und in welchem Ausmaß sich ihre Entstellung bis zum Erreichen des heiratsfähigen Alters allenfalls ändern und ihre allfälligen Heiratschancen beeinträchtigen würde).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 11/85
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 11/85
  • 1 Ob 562/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 Ob 562/92
    Auch; nur: Gerade in Fällen, in denen ein Schaden eingetreten ist, der seiner Höhe nach noch nicht (abschließend) beurteilt werden kann, ist eine Feststellungsklage erforderlich, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu verhindern. (T1) Veröff: SZ 65/76
  • 9 ObA 227/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 227/94
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 187/08v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 187/08v
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 232/08m
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 232/08m
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038853

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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