Norm
StVO §8 Abs4Rechtssatz
Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Befahrens von Gehsteigen ist auf das Überqueren von Gehsteigen zum Zufahren auf im Sinne des § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsfläche bzw zum Abfahren von solchen Verkehrsflächen an den hiefür vorgesehenen Stellen schlechthin zu beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073391Dokumentnummer
JJR_19850619_OGH0002_0080OB00042_8500000_001