RS OGH 1985/6/19 8Ob42/85

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Veröffentlicht am 19.06.1985
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Norm

StVO §8 Abs4

Rechtssatz

Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Befahrens von Gehsteigen ist auf das Überqueren von Gehsteigen zum Zufahren auf im Sinne des § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsfläche bzw zum Abfahren von solchen Verkehrsflächen an den hiefür vorgesehenen Stellen schlechthin zu beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073391

Dokumentnummer

JJR_19850619_OGH0002_0080OB00042_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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