Norm
EheG §88 Abs2Rechtssatz
Der Dienstgeber kann zu einer Zustimmung vom Gericht nicht verhalten werden. Da aber für eine Bereitschaft dazu die Kenntnis der voraussichtlichen Höhe des für den Fall einer Zuweisung der Wohnung (bzw des begehrten Wohnungsteiles) festzusetzenden Benützungsentgeltes mitentscheidend sein könnte, kann es angezeigt sein, mit den Beteiligten auch die Frage der Höhe des ortsüblichen Entgelts zu erörtern, das für Wohnungen vergleichbarer Größe, Lage und Qualität gezahlt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057869Dokumentnummer
JJR_19850619_OGH0002_0080OB00643_8400000_002