Norm
StVO §1 Abs2Rechtssatz
Ein noch nicht eröffnetes Autobahnteilstück ist zwar keine Straße mit öffentlichem Verkehr, für solche Straßen gilt aber die StVO insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder der Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073154Dokumentnummer
JJR_19850619_OGH0002_0080OB00025_8500000_001