Norm
ZPO §500 IIIaRechtssatz
Ist im Hinblick auf den Streitwert eine Revision gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, so ist der unrichtige Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision als nicht beigesetzt anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042369Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017