Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Die "Zustimmung" des Dienstgebers ist keine formale Prozeßerklärung, sie stellt vielmehr eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Anspruch des geschiedenen Ehegatten des (früheren) Dienstgebers auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benützung dar. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von Amts wegen zu klären. Die darüber ergehende rechtliche Beurteilung des Gerichtes kann von allen am Verfahren beteiligten Personen im Rechtsmittelweg bekämpft werden. Auch die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Dienstgeber nimmt keinem der geschiedenen Ehegatten die Rechtsmittelbefugnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008540Dokumentnummer
JJR_19850619_OGH0002_0080OB00643_8400000_001