RS OGH 1985/6/20 12Os69/85, 13Os140/90, 15Os38/91 (15Os39/91 -15Os42/91), 14Os131/92, 14Os41/93, 15O

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Veröffentlicht am 20.06.1985
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Norm

StGB §142 F

Rechtssatz

Die Vollendung des Wegnehmens bzw Abnötigens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehrsituation und Verteidigungssituation des Opfers. Darnach ist der Raubtatbestand vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist, wie vorliegend durch Einstecken von Bargeld bei gleichzeitig anhaltender Bedrohung der Beraubten mit einer Schusswaffe.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 69/85
    Entscheidungstext OGH 20.06.1985 12 Os 69/85
    Veröff: SSt 56/46 = EvBl 1986/24 S 94
  • 13 Os 140/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1991 13 Os 140/90
    Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung, wann ein Raub vollendet ist, richtet sich (anders als beim Diebstahl) nicht nach den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen, sondern nach der Abwehrsituation und Verteidigungssituation. (T1)
  • 15 Os 38/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 38/91
    Vgl; Beisatz: Ohne dass damit der Raub auch schon materiell vollendet wäre. (T2)
  • 14 Os 131/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 14 Os 131/92
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Zwar bewirkt das bloße Entreißen einer Sache, vor allem wenn damit keine ins Gewicht fallende räumliche Veränderung (Verbringung) derselben verbunden ist, in der Regel noch nicht den Gewahrsamsverlust des bisherigen Sachinhabers. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine derartige räumliche Verbringung der dem Raubopfer weggenommenen Sache (durch Flucht des Täters mit der Raubbeute über mehrere Stufen bis zum Haustor, wo er durch vom Opfer verschiedene Personen gestellt werden konnte) erfolgt. (T3)
  • 14 Os 41/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 41/93
  • 15 Os 36/01
    Entscheidungstext OGH 05.04.2001 15 Os 36/01
    Vgl
  • 14 Os 98/04
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 14 Os 98/04
    nur: Der Raubtatbestand ist vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. (T4)
  • 15 Os 87/06t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2006 15 Os 87/06t
    Vgl auch; nur T4
  • 14 Os 138/06k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 138/06k
    nur t4
  • 14 Os 3/07h
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 14 Os 3/07h
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ein weitab vom Tatort gelegenes Haus, in das sich die Angeklagte geflüchtet hatte und wo sie schließlich mit Hilfe von Passanten entdeckt und stellig gemacht werden konnte, ist nicht mehr im Machtbereich des Opfers gelegen. (T5)
  • 14 Os 6/07z
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 14 Os 6/07z
    nur T4; Beisatz: Geboten ist eine raubspezifische Gesamtbewertung nach Art, Intensität, Fortdauer der Bedrohungssituation und der realen Abwehrchance des Tatopfers (vgl WK² § 142 Rz 7 ff). (T6); Beisatz: Hier: Raub vollendet; der mit einer ungesicherten, geladenen Schusswaffe ausgerüstete Täter wurde nach Verlassen der Bankfiliale auf seiner Flucht von einem unbewaffneten Mitarbeiter des Kreditinstituts verfolgt und schließlich weitab vom Tatort von der - von einem nacheilenden Dritten über den Fluchtweg informierten - Sicherheitsbehörde im Besitz der Beute festgenommen. (T7)
  • 11 Os 16/07y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 11 Os 16/07y
    Auch; nur: Die Vollendung des Wegnehmens bzw Abnötigens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehrsituation und Verteidigungssituation des Opfers. Darnach ist der Raubtatbestand vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. (T8); Beis wie T6; Beisatz: Die nach Verlassen des Tatortes mit der Beute getroffenen Verfolgungshandlungen des Sicherheitsbediensteten sind unter dem Aspekt der Abgrenzung zwischen der Tatvollendung und dem Tatversuch unbeachtlich. (T9)
  • 13 Os 7/14z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2014 13 Os 7/14z
    Auch; Beisatz: Hier: Täter entreißt dem Opfer dessen Kellnerbrieftasche und flieht. Dritte nehmen nach der Sachwegnahme die Verfolgung auf und stellen den Täter schließlich in einem Versteck (Vollendung angenommen). (T10)
  • 13 Os 148/17i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 148/17i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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