Norm
StGB §130Rechtssatz
Die Annahme gewerbsmäßigen Diebstahl im Sinn des zweiten Falls des § 130 StGB setzt voraus, daß es der Täter darauf abgesehen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen oder von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag er "zwischendurch" auch einfache Diebstähle ausführen. Daß die auf gewerbsmäßiges Stehlen gerichtete Absicht des Täters auch die bloß gelegentliche Begehung von Einbruchsdiebstählen umfaßte, genügt hiefür nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012