Norm
StGB §70Rechtssatz
Beim Begriff der Gewerbsmäßigkeit kommt es gerade (auch) bei betrügerisch herausgelockten Vermögenswerten auf die Art und den Erfolg ihrer späteren Verwendung nicht an. Die Motivation, aus den Einnahmen Schulden abzudecken oder überhaupt damit eine Notlage zu beseitigen oder zu entschärfen, sodaß dem Täter von der Betrugsbeute "überhaupt nichts bleibt", steht der Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092005Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0100OS00048_8500000_001