Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Versetzung hat das Einigungsamt zu entscheiden. Hat der Arbeitgeber hingegen die Zustimmung des Betriebsrates zu einer Versetzung gar nicht eingeholt, so ist der Arbeitnehmer dadurch in seinen arbeitsvertraglichen Rechten verletzt worden, woraus sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt.
VwGH vom 18.11.1975, 591/75; Veröff: SozM IVB,39
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051308Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00079_8500000_005