Norm
StGB §29Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 31 StGB soll nur eine durch getrennte Verfahrensführung (Unanwendbarkeit des § 28 Abs 1 StGB) bedingte ungünstigere Behandlung des Angeklagten vermieden werden; keinesfalls war es aber Zielsetzung des Gesetzgebers, dass ein Angeklagter aus der getrennten Verfahrensführung einen sachlich nicht begründeten Vorteil ziehen sollte: Zur Umgehung einer qualifikationsbegründenden Zusammenrechnung (§ 29 StGB) darf die Vorschrift des § 31 StGB nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090817Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010