Norm
ABGB §1151 IERechtssatz
Der spätere Widerruf seiner Zustimmung zu einer vertragsändernden Versetzung durch den Arbeitnehmer ist rechtlich bedeutungslos, weil die Willensübereinstimmung der Parteien über die Beschäftigung nicht einseitig beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021272Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00079_8500000_003