Norm
nö GdVBG 1976 §39 Abs2 litbRechtssatz
Eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten, die eine Entlassung rechtfertigt, liegt vor, wenn eine Krankenschwester eine Patientin auf ordinäre Weise beschimpft und sie, ohne daß dies für die Körperreinigung erforderlich gewesen wäre an den Haaren reißt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitspflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081701Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00077_8500000_001