Norm
StPO §286 Abs3Rechtssatz
Einer Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Erledigung eine Strafneubemessung vorzunehmen ist, steht nicht entgegen, daß der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes ist; eine Verteidigung des Angeklagten in einem solchen Fall ist im Hinblick auf § 286 Abs 3 und 4 StPO - anders als im Verfahren nach § 292 StPO (vgl 13 Os 35/85) - gewährleistet. Wenn der Verteidiger des Angeklagten trotz ausgewiesener Zustellung zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nicht erscheint, hindert dies nicht die Entscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100155Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0100OS00033_8500000_002