Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Wenn dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermieden werden, muß die Partei, die sich darauf beruft, daß sich der Vermieter gegen die guten Sitten eine Leistung versprechen oder erbringen ließ dartun, daß der von ihr bezahlte Betrag ungerechtfertigt hoch oder überhaupt unzulässig verlangt wurde, weil die Zahlung nicht als Verzichts-Entgelt zu werten war oder der bisherige Hauptmietzins bereits eindeutig den nach § 16 Abs 1 MRG höchstzulässigen Hauptmietzins darstellte und darüber gar kein Streit entstehen konnte, so daß der Unternehmenserwerber mit einem Erhöhungsbegehren gar nicht rechnen mußte oder dieses mit Sicherheit abwehren hätte können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070491Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_004