Norm
AO §42 Abs1Rechtssatz
Auch wenn der Ausgleichsantrag des Schuldners in der Tagsatzung von den Ausgleichsgläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten des § 42 Abs 1 AO angenommen wurde, bedarf er zu seinem Zustandekommen noch der Bestätigung durch einen Beschluß des Gerichtes. Ein von der Gläubigermehrheit angenommener, vom Gericht aber nicht bestätigter Ausgleich hat nicht die gesetzliche Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051868Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00069_8500000_002