RS OGH 1985/6/26 3Ob69/85 (3Ob70/85 - 3Ob74/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

AO §42 Abs1
AO §49 Abs1
AO §53

Rechtssatz

Auch wenn der Ausgleichsantrag des Schuldners in der Tagsatzung von den Ausgleichsgläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten des § 42 Abs 1 AO angenommen wurde, bedarf er zu seinem Zustandekommen noch der Bestätigung durch einen Beschluß des Gerichtes. Ein von der Gläubigermehrheit angenommener, vom Gericht aber nicht bestätigter Ausgleich hat nicht die gesetzliche Wirkung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 69/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051868

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0030OB00069_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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