Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Die Unterstellung eines jeglichen Entgelts für eine Zustimmung zum Mieterwechsel unter die unzulässigen Vereinbarungen läßt sich nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen, in denen nach der neuen Rechtslage dem Vermieter eine Leistung dafür erbracht wird, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG durch eine vertragliche Regelung im Dreiparteienverhältnis (Altmieter=Unternehmensveräußerer, Neumieter=Unternehmenserwerber und Vermieter) vermeiden und eine unsichere Lage beseitigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070486Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_003