Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Ein Gesellschaftsvertrag, der eine Vertretung der "Kommanditgesellschaft" durch den allein persönlich haftenden Komplementär vorsah, bleibt auch wenn eine Handelsgesellschaft nicht zustande kam und nur für die Zeit ihrer Eintragung in das Handelsregister eine Behandlung gleich einer Kommanditgesellschaft gerechtfertigt ist, für die Zeit nach der amtswegigen Löschung insoweit aufrecht, als die bürgerlichrechtlichen Gesellschafter eine Vertretung durch den "Komplementär" vereinbart haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022245Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00049_8500000_002