Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Tritt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Unrecht unter der Firma einer Kommanditgesellschaft auf, sind als Beklagte (hier: im Wechselmandatsprozeß) die Gesellschafter anzusehen und daher die richtigen Angaben an die Stelle der Gesamtbezeichnung zu setzen. Dabei handelt es sich um eine von der Frage, ob die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages gegen die Gesellschafter der bürgerlichen Gesellschaft auf Grund des auf den Wechsel gesetzten Skripturaktes berechtigt war, unabhängige Richtigstellung der Parteibezeichnung, die auch von Amts wegen vorzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022