RS OGH 1985/6/26 3Ob49/85, 14Ob127/86 (14Ob128/86), 14Ob110/86 (14Ob111/86), 14Ob172/86 (14Ob173/86)

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

ABGB §1175 A1
ZPO §235 B

Rechtssatz

Tritt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Unrecht unter der Firma einer Kommanditgesellschaft auf, sind als Beklagte (hier: im Wechselmandatsprozeß) die Gesellschafter anzusehen und daher die richtigen Angaben an die Stelle der Gesamtbezeichnung zu setzen. Dabei handelt es sich um eine von der Frage, ob die Erlassung des Wechselzahlungsauftrages gegen die Gesellschafter der bürgerlichen Gesellschaft auf Grund des auf den Wechsel gesetzten Skripturaktes berechtigt war, unabhängige Richtigstellung der Parteibezeichnung, die auch von Amts wegen vorzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 49/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 49/85
    Veröff: GesRZ 1985,194 = RdW 1985,339
  • 14 Ob 127/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 127/86
    Ähnlich; Veröff: WBl 1987,41
  • 14 Ob 110/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 110/86
    Ähnlich; Veröff: HS XVI/XVII/14
  • 14 Ob 172/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 172/86
    Ähnlich
  • 1 Ob 541/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 541/87
    nur: Tritt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu Unrecht unter der Firma einer Kommanditgesellschaft auf, sind als Beklagte die Gesellschafter anzusehen und daher die richtigen Angaben an die Stelle der Gesamtbezeichnung zu setzen. (T1)
  • 1 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 505/88
    nur T1
  • 1 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 506/95
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Gesamtnamen als Verfahrenspartei benannt, ist die Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. (T2)
  • 9 ObA 90/01b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2001 9 ObA 90/01b
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der begehrten Richtigstellung steht der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf nur einen der Gesellschafter - die im Übrigen in Ansehung der gegen sie gerichteten Geldforderung keine einheitlichen Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO sind - beantragt hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022080

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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