Norm
MRG §27 Abs1Rechtssatz
Echte Mietzinsvorauszahlungen fallen nicht unter die Verbote des § 27 Abs 1 MRG, wenn diese Einmalzahlungen schon nach dem Inhalt der Vereinbarung einem bestimmten Mietzinszahlungszeitraum zuzurechnen sind und die Mietzinsbelastung in den späteren Zinsperioden adäquat verringern, so dass bei einer vorherigen Auflösung des Mietverhältnisses der aliquote Teil zurückzuzahlen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019