Norm
WRG §26Rechtssatz
Der Wasserberechtigte handelt nur dann rechtswidrig, wenn er in objektiv sorgloser Weise Schäden verursacht, die nicht notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verknüpft sind (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage II 332). Die Erosion von Fundamenten einer Brücke durch fließendes Wasser ist aber unvermeidlich und damit notwendig mit dem Betrieb der Wassernutzungsanlage verbunden, was auch derjenige weiß bzw wissen muß, der die Brücke errichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082372Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0010OB00012_8500000_002