RS OGH 1985/6/26 1Ob12/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1985
beobachten
merken

Norm

WRG §26

Rechtssatz

Der Wasserberechtigte handelt nur dann rechtswidrig, wenn er in objektiv sorgloser Weise Schäden verursacht, die nicht notwendig mit dem Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verknüpft sind (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht 2.Auflage II 332). Die Erosion von Fundamenten einer Brücke durch fließendes Wasser ist aber unvermeidlich und damit notwendig mit dem Betrieb der Wassernutzungsanlage verbunden, was auch derjenige weiß bzw wissen muß, der die Brücke errichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082372

Dokumentnummer

JJR_19850626_OGH0002_0010OB00012_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten