Norm
EO §79Rechtssatz
Urteile eines "unteren" britischen Gerichtes sind in Österreich nicht vollstreckbar; bei gegebener inländischer Gerichtsbarkeit kann daher ein inländisches Gericht ordiniert werden, will dem Kläger die Rechtsverfolgung in Großbritannien nicht zumutbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Zweiseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002320Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022