RS OGH 1985/6/26 3Ob560/85, 7Ob589/88, 7Ob526/93, 6Ob1640/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §144
ABGB §145
ABGB §154a
ABGB §176 B
ABGB §177 B

Rechtssatz

Ist noch nicht entschieden, wem gemäß § 177 Abs 1 und 2 ABGB künftig die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß immer noch beide Elternteile das Kind vertreten. Die Mutter ist aber in dem vom Vater als einem der beiden Vertreter des Kindes gegen sie angestrebten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wegen Interessenkollision verhindert, ihre gesetzliche Vertretung wahrzunehmen, sodaß in sinngemäßer Anwendung der §§ 145 a, 145 Abs 2 und 3 ABGB davon auszugehen ist, daß die Vertretung im Teilbereich der Verpflichtung der Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages nur mehr dem Vater allein zusteht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 560/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 560/85
  • 7 Ob 589/88
    Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 589/88
    Auch
  • 7 Ob 526/93
    Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 526/93
    Auch; Veröff: ZfRV 1993,255
  • 6 Ob 1640/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 1640/95
    nur: Die Mutter ist aber in dem vom Vater als einem der beiden Vertreter des Kindes gegen sie angestrebten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wegen Interessenkollision verhindert, ihre gesetzliche Vertretung wahrzunehmen, sodaß in sinngemäßer Anwendung der §§ 145 a, 145 Abs 2 und 3 ABGB davon auszugehen ist, daß die Vertretung im Teilbereich der Verpflichtung der Mutter zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages nur mehr dem Vater allein zusteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0047418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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