Norm
EO §7 BcRechtssatz
Will der betreibende Gläubiger aufgrund eines bereits und nur auf die geänderte Firma der verpflichteten Partei lautenden Exekutionstitels auf ein verbücherte Liegenschaft Exekution führen, als deren Eigentümer die verpflichtete Partei noch mit ihrer alten Firma eingetragen ist, muß er die bloße Firmenänderung und damit die Identität zwischen dem Titelschuldner und dem grundbücherlichen Eigentümer urkundlich, in der Regel durch eine beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister nachweisen. Dies verstößt nicht gegen die nach § 88 2 EO für die Bewilligung und den Vollzug der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechts geltenden Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes 1955, insbesondere nicht gegen dessen §§ 21 und 94 Abs 1 Z 1. Durch die beglaubigten Abschriften aus dem Handelsregister ist nämlich nachgewiesen, daß das Grundbuch die Firma der Liegenschaftseigentümerin nicht mehr richtig wiedergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000746Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00066_8500000_001