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67 Versorgungsrecht;Norm
BEinstG §14 Abs2 idF 1999/I/017;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. September 2001, Zl. MA 15-II-BEG 194/99, betreffend Feststellung der Behinderteneigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 26. Juli 1999 begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), weil bei ihr folgende Gesundheitsschädigungen vorlägen:
"Belastungsabhängige Lumbalgie auf Basis einer ausgeprägten Osteochondrose L5/S1, Wiederkehrende Dorsalgie bei abgelaufenem M. Scheuermann."
Gestützt auf ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 1999 wies das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland mit Bescheid vom 24. November 1999 den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1, § 3 und § 14 Abs. 2 BEinstG ab. In der Begründung wurde auf die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung verwiesen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betrage der Grad der Behinderung 30 v.H.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Der Landeshauptmann von Wien ersuchte daraufhin das Gesundheitsamt der Stadt Wien um Untersuchung der Beschwerdeführerin und Feststellung des Grades der Behinderung unter Bedachtnahme der Sätze des Richtsatzkataloges im Sinne des § 7 KOVG.
Mit Bescheid vom 4. September 2001 wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund des Grades der Behinderung von 30 v.H. den in § 2 Abs. 1 BEinstG genannten begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen. In der Begründung wurde das Verwaltungsgeschehen wiedergegeben und auf die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei im Berufungsverfahren vom Gesundheitsamt der Stadt Wien mehrfach, zuletzt am 17. Jänner 2001, untersucht und begutachtet worden. Hierbei sei der Gesamtgrad der Behinderung in allen Begutachtungen mit 30 v.H. eingeschätzt worden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin habe sich demnach nicht ergeben. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die für das letzte Gutachten vom 17. Jänner 2001 herangezogenen Befunde bezüglich der Schilddrüsenanomalie, der depressiven Verstimmung sowie der Bandscheibenvorwölbung L 5/S 1 nicht mehr aktuell gewesen seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2001 Gelegenheit gegeben worden sei, neue Befunde, aus denen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuleiten sei, vorzulegen. Dem sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Es wäre jedoch Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, für ihre Behauptung entsprechende Beweismittel vorzulegen. Für die belangte Behörde habe daher keine Veranlassung bestanden, eine weitere Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei der Gesamtgrad der Behinderung im zuletzt erstellten Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Wien vom 17. Jänner 2001, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zu Grunde gelegt werde, mit 30 v.H. ab 27. Juli 1999 eingeschätzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 17/1999) lauten (auszugsweise):
"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ... .
...
§ 14.
...
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr: für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung näherer Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
...
§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
..."
1.2. Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG noch nicht erlassen wurde, hat die belangte Behörde zu Recht die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0191).
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die belangte Behörde habe weder zur anamnestischen Herzrhythmusstörung, zur chronischen Nasennebenhöhlenentzündung, zum nachgewiesenen TBG-Mangel noch zur Bandscheibenvorwölbung L5/S1 entsprechende - ergänzende bzw. aktualisierte - Befunde und Gutachten eingeholt, sondern sich auf die Einsichtnahme in vorhandene, jedoch nicht mehr aktuelle Befunde beschränkt. Einer Verschlechterung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei daher nicht entsprechend Rechnung getragen worden.
Im zusammenfassenden Gutachten vom 17. Jänner 2001 stellte die Amtsärztin Dr. K fest, die Beschwerdeführerin leide u.a. an anamnestischen Herzrhythmusstörungen, chronischer Nasennebenhöhlenentzündung, einem Knoten im rechten Schilddrüsenlappen und an einem laborchemisch nachgewiesenen TBG-Mangel. Diese Leiden führten jedoch zu keinem Grad der Behinderung (wird näher begründet). Die Amtsärztin stütze sich bei dieser Einschätzung im Wesentlichen auf von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren selbst vorgelegte Befunde, die durchwegs im Jahr 2000 erstellt worden waren.
Bei der Beurteilung des der Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde liegenden Leidens der Beschwerdeführerin war für die belangte Behörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sachlage maßgebend. Im Zuge des Berufungsverfahrens (allenfalls) eingetretene Änderungen des Leidenszustandes wären daher von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2001/11/0404). Eine gesetzliche Bestimmung, aus der hervorginge, dass bei der Feststellung des Grades der Behinderung Befunde bestimmten Alters nicht mehr herangezogen werden dürften, besteht für Verfahren nach dem BEinstG jedoch nicht. Durch die ganz allgemeine Behauptung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, es sei im Zuge des Berufungsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, entstand jedenfalls keine Verpflichtung der belangten Behörde, von Amts wegen weitere Befunde und Gutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verwaltungsverfahren nicht mit konkretem Vorbringen aufgezeigt, inwieweit sich eine der von ihr behaupteten und von der Amtsärztin beschriebenen Gesundheitsschädigungen wesentlich verstärkt haben soll, weshalb nunmehr von einer Einschätzung des Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. auszugehen wäre. Ein solches Vorbringen ist auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin gelingt es daher auch nicht, die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht weiters als Begründungsmangel geltend, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid darauf beschränkt, die Begründung durch Darstellung des chronologischen Ablaufs des Verfahrens sowie durch Verweis auf sämtliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Wien zu ersetzen. Die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorliegenden Gutachten erschöpfe sich in den Ausführungen der belangten Behörde, dass das Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Wien vom 17. Jänner 2001 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zu Grunde gelegt werde.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde ausdrücklich den Inhalt der Gutachten, die der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden waren und dem angefochtenen Bescheid angeschlossen wurden, übernommen und ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat. Damit ist auch nachvollziehbar, welche Gesundheitsschädigungen sie als erwiesen angenommen und wie sie den Grad der Behinderung eingeschätzt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die beschriebene Vorgangsweise der belangten Behörde an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert sein sollte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0040, und vom 24. Juni 1997, Zl. 96/08/0114).
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin ferner eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil ihr die Stellungnahme bzw. ein Gutachten vom 26. Februar 2001 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass diese ärztliche Stellungnahme lediglich die Aussage enthält, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten orthopädischen und psychiatrisch-neurologischen Leiden im Rahmen der vielfachen Vorbegutachtungen ausreichend berücksichtigt worden seien und eine höhere Einschätzung mangels neuer Befunde derzeit nicht möglich sei. Die in der Folge abgegebene detailliertere ärztliche Stellungnahme vom 14. März 2001 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20. März 2001 übermittelt. Die Beschwerdeführerin gab dazu auch eine Stellungnahme ab. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin in Rechten verletzt sein soll, wenn ihr die Stellungnahme vom 26. Februar 2001 nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.
2.4. Die Amtsärztin Dr. K berücksichtigte in ihrem zusammenfassenden Gutachten vom 17. Jänner 2001 bei der Einschätzung des Grades der Behinderung gemäß § 7 KOVG
1.) degenerative Veränderung der Wirbelsäule nach Morbus Scheuermann (oberer Rahmensatz entsprechend den radiologischen Veränderungen und unter Berücksichtigung der bestehenden Funktionseinschränkung) gemäß Richtsatzposition I/f/190 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. und 2.) depressive Verstimmung bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur und Somatisierungsneigung gemäß Richtsatzposition V/c/583 mit einem Grad der Behinderung von 0 v.H..
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, der sich nachweislich aus dem Gutachten Dris. B vom 15. Jänner 2001 ergebenden nachhaltigen Verschlechterung der bisherigen Diagnose "depressive Verstimmung" entsprechend Rechung zu tragen und eine Ergänzung der Beurteilungsgrundlage zu veranlassen, ist ihr zu erwidern, dass in diesem Gutachten von einer "nachhaltigen" Verschlechterung keine Rede ist. Dr. B gelangte trotz Erweiterung der Diagnose ("depressive Verstimmung bei neurotischer Persönlichkeitsstruktur und Somatisierungsneigung") zu dem Ergebnis, dass von neurologischer Seite kein gemäß dem KOVG einstufungswürdiges Leiden vorliege und die beschriebene psychiatrische Symptomatik gemäß Richtsatzposition V/583/c (gemeint: V/c/583) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. einzustufen sei.
2.5. Die Beschwerdeführerin meint schließlich, es sei unrichtig, dass der führende Wert der Position 1.) mit 30 v.H. - der darüber hinaus auf Grund der diagnostizierten Bandscheibenvorwölbung weitaus höher anzusetzen sei - durch das Hinzukommen der übrigen Leiden nicht erhöht werde.
In der ärztlichen Stellungnahme vom 14. März 2001 führte die Amtsärztin Dr. K aus, die im CT-Befund des Zentrums Hernals vom 28. Juli 1999 beschriebene Bandscheibenvorwölbung L5/S1 führe laut Befund zu keiner Tangierung der neuralen Strukturen. Da keine Nervenkompression vorliege, sei eine gesonderte Einschätzung des Erkrankungsbildes nicht erforderlich. Das angegebene Leiden sei unter der Diagnose "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule nach Morbus Scheuermann" mitberücksichtigt und nach Position I/f/190 mit 30 v.H. einzustufen. Auch werde darauf hingewiesen, dass im Rahme der multiplen orthopädischen Vorgutachten die Einstufung auf Grund der radiologischen Veränderungen und unter Berücksichtigung der bestehenden funktionellen Einschränkungen erfolgt sei.
Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin in ihrer dazu im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 9. April 2001 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat nicht durch substanzielles Vorbringen bestritten, dass die Bandscheibenvorwölbung für sich genommen kein einschätzungswürdiges Leiden im Sinne der Richtsatzverordnung darstelle. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren, obwohl sie dazu im Rahmen des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit hatte, auch kein Sachverständigengutachten vorgelegt, aus dem sich ergäbe, dass das Leiden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule im Zusammenwirken mit der Bandscheibenvorwölbung zu einem höheren Grad der Behinderung führe. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren weiters nicht durch ein substanzielles Vorbringen dargelegt, dass die Amtsärztin auf Grund der von ihr selbst vorgelegten Befunde zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass es sich bei den anamnestischen Herzrhythmusstörungen, der chronischen Nasennebenhöhlenentzündung, dem Knoten im rechten Schilddrüsenlappen und dem laborchemisch nachgewiesenen TBG-Mangel um Leiden handle, die überhaupt zu einem Grad der Behinderung führten. Die Beschwerdeführerin hat daher schon im Verwaltungsverfahren nicht in geeigneter Weise aufgezeigt, dass die von ihr behaupteten Leiden - für sich betrachtet oder durch Verstärkung eines führenden Leidens - einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. zur Folge hätten.
2.6. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110344.X00Im RIS seit
23.10.2003