RS OGH 1985/6/26 1Ob601/85, 2Ob554/88, 6Ob581/95, 7Ob112/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1985
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Norm

ZPO §411 Ab

Rechtssatz

Ist mit rechtskräftigem Scheidungsurteil ausgesprochen, daß der Kläger (im Scheidungsverfahren) die Zerrüttung allein verschuldet hat, ist mit Rechtskraftwirkung für den Unterhaltsstreit festgestellt, daß die Ehe ausschließlich durch Eheverfehlungen desselben zerrüttet wurde. Damit ist zwangsläufig auch mitausgesprochen, daß die Beklagte solche krasse Eheverfehlungen, wie sie die Unterhaltsverwirkung voraussetzt, nicht begangen hat, weil den Kläger sonst nicht das alleinige Verschulden treffen könnte. Infolge der mit der Rechtskraft der Entscheidung verbundenen Präklusionswirkung wird der Kläger im Unterhaltsstreit (dort als Beklagter) von allen Einwendungen ausgeschlossen, die er schon gegen den Schuldantrag der Beklagten (im Scheidungsverfahren) nach § 61 Abs 3 EheG hätte vorbringen müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 601/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 601/85
  • 2 Ob 554/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1988 2 Ob 554/88
  • 6 Ob 581/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 581/95
    nur: Infolge der mit der Rechtskraft der Entscheidung verbundenen Präklusionswirkung wird der Kläger im Unterhaltsstreit (dort als Beklagter) von allen Einwendungen ausgeschlossen, die er schon gegen den Schuldantrag der Beklagten (im Scheidungsverfahren) nach § 61 Abs 3 EheG hätte vorbringen müssen. (T1)
  • 7 Ob 112/15v
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 112/15v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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