Norm
ZPO §411 AbRechtssatz
Ist mit rechtskräftigem Scheidungsurteil ausgesprochen, daß der Kläger (im Scheidungsverfahren) die Zerrüttung allein verschuldet hat, ist mit Rechtskraftwirkung für den Unterhaltsstreit festgestellt, daß die Ehe ausschließlich durch Eheverfehlungen desselben zerrüttet wurde. Damit ist zwangsläufig auch mitausgesprochen, daß die Beklagte solche krasse Eheverfehlungen, wie sie die Unterhaltsverwirkung voraussetzt, nicht begangen hat, weil den Kläger sonst nicht das alleinige Verschulden treffen könnte. Infolge der mit der Rechtskraft der Entscheidung verbundenen Präklusionswirkung wird der Kläger im Unterhaltsstreit (dort als Beklagter) von allen Einwendungen ausgeschlossen, die er schon gegen den Schuldantrag der Beklagten (im Scheidungsverfahren) nach § 61 Abs 3 EheG hätte vorbringen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015