RS OGH 1985/6/26 1Ob606/85, 2Ob575/88, 2Ob155/88, 1Ob643/89, 3Ob531/89, 2Ob38/91, 3Ob560/91, 1Ob117/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §1497

Rechtssatz

Auch wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte und mußte, darf er doch nicht an infinitum im Prozeß untätig bleiben; unterliegt der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährung, ist eine Untätigkeit des Klägers durch fast fünf Jahre als nichtgehörige Fortsetzung der Klage zu werten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 606/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 606/85
    Veröff: SZ 58/112 = EvBl 1985/149 S 689 = JBl 1986,651
  • 2 Ob 575/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 575/88
  • 2 Ob 155/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 155/88
    nur: Auch wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte und mußte, darf er doch nicht an infinitum im Prozeß untätig bleiben. (T1)
  • 1 Ob 643/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 643/89
  • 3 Ob 531/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 3 Ob 531/89
    nur T1; Veröff: JBl 1990,530
  • 2 Ob 38/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 2 Ob 38/91
  • 3 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 560/91
    Auch; nur T1; Beisatz: Muß der Kläger erkennen, daß das Gericht, dessen Tätigkeit er zunächst erwarten durfte, von sich aus nicht mehr tätig wird, dann kann er sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit letztlich nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen. Eine solche Annahme ist aber erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes gerechtfertigt. (T2) Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177
  • 1 Ob 117/01i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 117/01i
    Auch; Beisatz: Hier hat der dafür behauptungspflichtigeund beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet, weshalb das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Unterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren ist. (T3)
  • 8 ObA 23/04x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 23/04x
    Vgl auch; Beisatz: Konnte der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, ist die Annahme der Untätigkeit des Klägers erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes gerechtfertigt. (T4); Beisatz: Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Vergleichsgespräche; umfangreiche Zahlungsbegehrenund Feststellungsbegehren) kann die "Untätigkeit" des Klägers für die Dauer von acht Monaten jedenfalls nicht als nichtgehörige Fortsetzung der Klage gewertet werden. (T5)
  • 4 Ob 240/17y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 240/17y
    Beis wie T2
  • 5 Ob 143/18t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 143/18t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 10 Ob 12/20t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 12/20t
  • 2 Ob 71/21m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 71/21m
    Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten