Norm
ZPO §519 Abs1 ARechtssatz
Weist das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen unter Rechtskraftvorbehalt erfolgten Aufhebungsbeschluß wegen Verspätung zurück, ist dieser Zurückweisungsbeschluß im Rahmen eines drittinstanzlichen Rekursverfahrens ergangen, weshalb § 519 Abs 1 ZPO nicht anzuwenden ist und auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043779Dokumentnummer
JJR_19850627_OGH0002_0060OB00589_8500000_001