Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Die Prüfung der Vorwerfbarkeit eines mangelnden aktuellen Unrechtsbewußtseins hat stets unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Täters und der Umstände des einzelnen Falles zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089321Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013