Norm
StGB §153Rechtssatz
Zur Herausgabe des Gewinnes aus einer Gesellschaftsbeteiligung an den Machtgeber ist der Machthaber auch dann nicht verpflichtet, wenn dieser Gewinn kalkulatorisch (zur Gänze oder teilweise) einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Machtgeber und der betreffenden Gesellschaft zuzuordnen ist; denn dabei handelt es sich nicht um einen "aus dem Geschäft entsprungenen Nutzen" des Machtgebers im Sinne § 1009 ABGB, sondern um den Gewinn jener Gesellschaft als Vertragspartner des Machtgebers. Ein Befugnismißbrauch im Sinne § 153 StGB kann in solchen Fällen nur in Form eines (wissentlich pflichtwidrigen) vorsätzlichen Abschlusses von für den Machtgeber nachteiligen Geschäften durch den Machthaber aktuell werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094674Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0100OS00211_8400000_007