Norm
StGB §11 D2Rechtssatz
Auch Bewußtseinstrübungen bestimmter Intensität, die das seelische Gefüge des Betroffenen zerstören oder doch ganz erheblich erschüttern, stellen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des § 11 StGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0089990Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0100OS00060_8500000_001