RS OGH 1985/7/2 10Os211/84

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Veröffentlicht am 02.07.1985
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Nur ein unmittelbarer Vorteilsausgleich in bezug auf die jeweilige Mißbrauchshandlung kann einen daraus resultierenden Vermögensnachteil des Machtgebers ausschließen, nicht aber auch eine Abrechnung sonstiger wechselseitiger Forderungen (wie EvBl 1981/78 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094883

Dokumentnummer

JJR_19850702_OGH0002_0100OS00211_8400000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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