Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Der Bürge, dessen Haftung durch die erfolgreiche Anfechtung wiederauflebt, ist dann schutzwürdig, wenn er nach Verstreichen der für die Geltendmachung der Anfechtung normierten Fristen, mit seiner Inanspruchnahme nicht mehr rechnen mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0032207Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0050OB00544_8400000_001