Norm
StPO §56Rechtssatz
Die Einbeziehung des Verfahrens gegen einen weiteren Angeklagten gemäß § 56 StPO (wegen objektiver Konnexität) ist auch noch nach dem Beginn der Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten zulässig; die Hauptverhandlung gegen ihn beginnt diesfalls (abweichend von § 239 StPO) mit der Befragung über seine persönlichen Verhältnisse (§ 240 StPO). Die Nichtanwesenheit eines Verteidigers für ihn während der vorausgegangenen (noch nicht auch gegen ihn durchgeführten) Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO, doch gilt in bezug auf diese Verfahrensphase für das gegen ihn ergehende Urteil das Verwertungsverbot nach § 258 Abs 1 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096814Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0100OS00211_8400000_015