Norm
StGB §299 Abs3Rechtssatz
Die nach § 299 Abs 3 StGB zur Rechtfertigung einer Begünstigung erforderliche Absicht des Täters (§ 5 Abs 2 StGB), seine eigene Bestrafung wegen Beteiligung an der betreffenden strafbaren Handlung zu verhindern, wird selbst dann, wenn sich durch die (Fremdbegünstigung) Begünstigung tatsächlich auch seine eigene Situation verbessert, nicht von Gesetzes wegen präsumiert sondern muß in jedem Fall als Tatsache festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096164Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0100OS00001_8500000_002