RS OGH 1985/7/2 10Os211/84, 15Os4/88, 15Os95/90, 12Os115/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1985
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Norm

StGB §153
StPO §260 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z10 C
StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Im Fall der pauschalen Beschreibung einer unbestimmten Zahl von Untreue-Taten nur ihrer Art nach im Urteilstenor geht es bei der Annahme oder Nichtannahme einzelner von ihnen nur um die Höhe des aus der Tatengesamtheit entstandenen Schadens; diese ist, wenn die Anfechtung keine Wertgrenze berührt, nur mit Berufung bekämpfbar (wie ÖJZ-LSK 1985/22). In Ansehung des Ausmaßes der Überschreitung einer maßgebenden Wertgrenze kommen der Bezifferung des Schadens im Tenor nicht die Wirkungen materieller Rechtskraft zu.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 211/84
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 10 Os 211/84
  • 15 Os 4/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 15 Os 4/88
    Vgl auch; nur: Im Fall der pauschalen Beschreibung einer unbestimmten Zahl von Untreue-Taten nur ihrer Art nach im Urteilstenor geht es bei der Annahme oder Nichtannahme einzelner von ihnen nur um die Höhe des aus der Tatengesamtheit entstandenen Schadens. (T1) Beisatz: Durch die (mit Bezug auf § 260 Abs 1 Z 1 StPO zulässige) pauschale Aburteilung einer unbestimmten Zahl von Betrugstaten bestimmter Art zu Lasten von zum Teil unbekannten Geschädigten werden alle vom Angeklagten im Tatzeitraum realisierten, der individualisierenden Tatenbeschreibung entsprechenden Fakten erfaßt und abgegolten. (T2)
  • 15 Os 95/90
    Entscheidungstext OGH 04.09.1990 15 Os 95/90
    Vgl auch
  • 12 Os 115/16b
    Entscheidungstext OGH 04.11.2016 12 Os 115/16b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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