Norm
StGB §153Rechtssatz
Im Fall der pauschalen Beschreibung einer unbestimmten Zahl von Untreue-Taten nur ihrer Art nach im Urteilstenor geht es bei der Annahme oder Nichtannahme einzelner von ihnen nur um die Höhe des aus der Tatengesamtheit entstandenen Schadens; diese ist, wenn die Anfechtung keine Wertgrenze berührt, nur mit Berufung bekämpfbar (wie ÖJZ-LSK 1985/22). In Ansehung des Ausmaßes der Überschreitung einer maßgebenden Wertgrenze kommen der Bezifferung des Schadens im Tenor nicht die Wirkungen materieller Rechtskraft zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016